Präventionskonzept der BLZK
BuS-Dienst
Gesetzliche Vorgabe und Regelbetreuung
Grundsätzlich muss sich jedes Unternehmen entsprechend dem Arbeitssicherheitsgesetz arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch beraten lassen. Diese gesetzliche Vorgabe gilt auch für Zahnarztpraxen. Die Regelbetreuung sieht vor, dass ein Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft bestellt werden müssen. Diese externen Fachberater besuchen die Praxis in regelmäßigen Abständen kostenpflichtig und unterbreiten Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
Verantwortung für die Arbeitssicherheit und deren Umsetzung
Die Bestellung eines externen Beraters entbindet Praxisinhaber nicht von ihrer Verantwortung für den Arbeitsschutz. Die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge zum Arbeitsschutzkonzept liegt in der Verantwortung des Praxisinhabers. Dazu gehört auch die Unterweisung der Mitarbeiter, die Dokumentation, die Erstellung von Betriebsanweisungen, das Veranlassen von Prüfungen u.v.m.
Das Präventionskonzept (BuS-Dienst) – Alternative zur Regelbetreuung
Praxisgerecht und selbstbestimmt
Bei dem Präventionskonzept der BLZK (BuS-Dienst) handelt es sich um das Modell der sogenannten „Alternativen bedarfsorientierten Betreuung”, die in der DGUV Vorschrift 2 verankert ist. Praxen mit bis zu 50 Mitarbeitern können sich für diese Betreuungsform entscheiden. Der Grundgedanke ist, Praxisinhaber so zu schulen und zu informieren, dass sie eigenverantwortlich und selbstbestimmt Arbeitssicherheit in ihrer Praxis umsetzen können.
Wesentliche Merkmale des BuS-Dienstes sind:
Kooperationsvereinbarung mit der BGW
Nach der DGUV Vorschrift 2 und dem darauf basierenden Kooperationsvertrag zwischen der BLZK und der BGW sind die Kenntnisse im Arbeitsschutz durch Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme (Wiederholungsschulung) spätestens 5 Jahre nach der Erstschulung zu aktualisieren. Die Teilnahme ist verpflichtend.