Kein Anspruch auf Löschung des Arztes auf Bewertungsportal

Bewertungsportale für Ärzte und Zahnärzte wie z. B. www.jameda.de, www.docinsider.de oder www.sanego.de werden immer bekannter. Wenn man bei Google nach einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt sucht, wird oft als einer der ersten Treffer die Seite von Jameda vor­geschlagen. Jameda recherchiert selbst­ständig die „Basisdaten“ der Praxen und präsentiert den Arzt oder Zahnarzt mit akademischem Grad, Name, Fach­rich­tung, Praxisanschrift, weiteren Kontakt­daten, Sprechstundenzeiten usw. auf dem Portal.

Jeder kann sich anonym bei Jameda registrieren und Bewertungen in Noten- sowie in Textform für eine Praxis abgeben. Man muss lediglich eine veri­fi­zierte E-Mail-Adresse angeben. Wie und unter welchen Voraussetzungen betrof­fene Praxen sich gegen schlechte Be­wer­tungen wehren können, haben wir in einem früheren Beitrag (Info-Brief III/2014) bereits dargestellt.

In dem Urteil des BGH vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13 wollte ein Arzt erreichen, dass seine Praxis nicht mehr bei einem Bewertungsportal gelistet wird. Seine Praxis wurde dort mit den o. g. Daten zur Bewertung dargestellt, ohne dass er dies veranlasst hat. Das Gericht hat ihm den Anspruch auf Löschung jedoch verwehrt.

Die Abwägung zwischen den Interessen des Arztes u. a. auf informationelle Selbst­bestimmung und der Interessen des Portalbetreibers u. a. auf Kommunikations­freiheit führt im Ergebnis dazu, dass der Arzt die Erstellung eines Profils seiner Praxis mit öffentlich zugänglichen Daten durch ein Bewertungsportal dulden muss.

Das heißt für Sie: Auch wenn Sie Ihre Praxis nicht auf Bewertungsportalen im Internet eingetragen haben, können Be­wertungsprofile auf den gängigen Portalen vorhanden sein. Umso wichtiger ist, dass Sie diese regelmäßig überprüfen, ob dort schlechte Bewertungen zu finden sind, die nicht den Tatsachen entsprechen. Dass man Sie dort öffentlich bewerten kann, können Sie jedoch nicht verhindern.

Quelle: Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg/Volkach


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