Berufszulassung bei ausländischem Studium

Wer seine zahnmedizinische Ausbildung im Ausland abgeschlossen hat, benötigt für eine zahnärztliche Berufstätigkeit in Bayern eine behördliche Berufszulassung als Zahnarzt. Berufszulassungen sind die zahnärztliche Approbation sowie die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Nur die zahnärztliche Approbation berechtigt zur dauerhaften Ausübung der Zahnheilkunde.


Inhalt

Zahnärztliche Approbation beantragen

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde beantragen

Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache

Nach Berufszulassung: Fachkunde im Strahlenschutz erwerben


Zahnärztliche Approbation beantragen...

... bei einem Studienabschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

Die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken sind für die Erteilung einer Approbation für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit ausländischer Ausbildung zuständig, wenn die zahnärztliche Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz abgeschlossen wurde.

Der Antrag kann ausschließlich über den Bayerischen Formularserver ausgefüllt werden. Der fertig ausgefüllte Antrag wird unterschrieben und an die zuständige Stelle per Post geschickt.

Antrag auf Erteilung der Approbation

Die Regierung von Oberbayern ist zuständig, wenn der zahnärztliche Beruf in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz ausgeübt werden soll.

Kontakt Regierung Oberbayern

Die Regierung von Unterfranken ist zuständig, wenn der zahnärztliche Beruf in Ober-, Mittel- oder Unterfranken ausgeübt werden soll.

Kontakt Regierung Unterfranken

... bei einem Studienabschluss aus Drittstaaten

Wenn die zahnärztliche Ausbildung außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, also in einem sogenannten Drittstaat, erfolgreich abgeschlossen wurde, ist die Regierung von Oberbayern die zuständige Behörde für die Erteilung einer Approbation, ganz gleich, in welchem bayerischen Regierungsbezirk die zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Der Antrag kann ausschließlich über den Bayerischen Formularserver ausgefüllt werden. Der fertig ausgefüllte Antrag wird unterschrieben und an die Regierung von Oberbayern per Post geschickt.

Antrag auf Erteilung der Approbation

Kontakt Regierung Oberbayern

Die Regierung von Oberbayern beantwortet auf ihrer Website häufig gestellte Fragen.


Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde beantragen

§ 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde regelt unter anderem

  • wer eine Erlaubnis erhalten kann (Abs. 1, Abs. 1a),
  • wie die Erlaubnis inhaltlich beschränkt werden kann und mit welchen sonstigen Einschränkungen sie zu erteilen ist (Abs. 2, Abs. 3).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde

  • weder eine Behandlung von Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, was sich aus dem vertragszahnärztlichen Zulassungsrecht ergibt,
  • noch eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt möglich ist, weil hierfür die zahnärztliche Approbation gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Antrag kann ausschließlich über den Bayerischen Formularserver ausgefüllt werden. Der fertig ausgefüllte Antrag wird unterschrieben und an die zuständige Stelle per Post geschickt.

Antrag einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs

Die Regierung von Oberbayern ist zuständig, wenn der zahnärztliche Beruf in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz ausgeübt werden soll.

Kontakt Regierung Oberbayern

Die Regierung von Oberbayern beantwortet auf ihrer Website häufig gestellte Fragen.

Die Regierung von Unterfranken ist zuständig, wenn der zahnärztliche Beruf in Ober-, Mittel- oder Unterfranken ausgeübt werden soll.

Kontakt Regierung Unterfranken

Die Regierung von Unterfranken informiert auf ihrer Website zur Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs.


Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache

Die Erteilung der Berufszulassung setzt unter anderem voraus, dass Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:

  1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Berufszulassungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
  2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
  3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests bei der Bayerischen Landeszahnärztekammer als nachgewiesen. Seit Ende 2016 übernimmt die Bayerische Landeszahnärztekammer die Fachsprachentests im Auftrag der jeweiligen Regierung im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens. Mit der Durchführung der Fachsprachentests hat die BLZK die eazf GmbH Europäische Akademie für zahnärztliche Fort- und Weiterbildung der Bayerischen Landeszahnärztekammer beauftragt. Wenn die Ablegung eines Fachsprachentests erforderlich ist, teilt dies die jeweilige Berufszulassungsbehörde dem Antragsteller im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens mit.
  4. Fachsprachentests, die bei der Zahnärztekammer oder der sonst zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachentests von anderen Prüfungseinrichtungen werden von der Berufszulassungsbehörde als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachentest bei der Bayerischen Landeszahnärztekammer gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsbehörde zu klären.

Auf der Grundlage des oben bezeichneten Eckpunktepapiers der 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 haben das damalige Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, die Regierung von Oberbayern sowie die Regierung von Unterfranken und die Bayerische Landeszahnärztekammer eine Verfahrensordnung für die Abnahme von Fachsprachentests durch die Bayerische Landeszahnärztekammer für die Fälle vereinbart, in denen die Berufszulassungsbehörde die Ablegung eines Fachsprachentests für erforderlich hält. Diese Verfahrensordnung gilt nur für die von der Bayerischen Landeszahnärztekammer angebotenen Fachsprachentests.

Verfahrensordnung für Sprachtests (PDF | 176 KB)

Termine für die Sprachprüfungen

www.eazf.de/sites/sprachtest

Kontakt

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Flößergasse 1
81369 München
Tel.: 089 230211-468
Fax: 089 230211-438
sprachpruefungen@eazf.de

Sprechzeiten

Montag und Donnerstag: 08.00 bis 13.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 bis 11.30 und 12.00 bis 16.00 Uhr


Nach Berufszulassung: Fachkunde im Strahlenschutz erwerben

Zahnärzte, die nicht in Deutschland studiert haben, müssen die Fachkunde im Strahlenschutz nach Erhalt der Berufszulassung gesondert erwerben, um Röntgenaufnahmen anfertigen bzw. befunden zu dürfen.

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