Verlängerung des Konstanzprüfungs-Intervalls bei digitalen Röntgengeräten auf drei Monate

Wann es durch den Strahlenschutzverantwortlichen möglich ist

Konstanzprüfungen werden bei dentalen Röntgeneinrichtungen im 1-Monats-Intervall durchgeführt. In der Vergangenheit konnte die zahnärztliche Stelle das 1-Monats-Intervall auf drei Monate verlängern. Seit 1. Mai 2025 gibt es in Bayern zusätzlich das folgende, neue Verfahren, bei dem der Strahlenschutzverantwortliche selbst folgendermaßen vorgehen kann:

Nach drei korrekten Konstanzprüfungen im Abstand von jeweils einem Monat verlängert der Strahlenschutzverantwortliche das Intervall für dieses digitale Röntgengerät und diese Modalität auf drei Monate und dokumentiert dies auf dem Formblatt „Verlängerung Konstanzprüfungs-Intervall bei digitalen Röntgengeräten durch den Strahlenschutzverantwortlichen“. 

Hier finden Sie das Formblatt "Verlängerung Konstanzprüfungs-Intervall bei digitalen Röntgengeräten durch den Strahlenschutzverantwortlichen" (PDF | 92 KB).

Die Konstanzprüfungen können ab diesem Zeitpunkt bei diesem digitalen Röntgengerät und dieser Modalität alle drei Monate durchgeführt werden bis eine Konstanzprüfung nicht mehr in allen Bereichen korrekt ist oder bis zu einer Reparatur oder einer wesentlichen Änderung (zum Beispiel Strahlerwechsel). Dann muss wieder jeden Monat eine Konstanzprüfung erfolgen. Wenn anschließend wieder drei völlig korrekte Konstanzprüfungen vorliegen, verlängert der Strahlenschutzverantwortliche das Intervall erneut auf drei Monate und dokumentiert dies wieder auf dem Formblatt.

Bitte beachten Sie: Dieses Vorgehen gilt nicht bei Systemen zur Filmverarbeitung, Bildwiedergabesystemen und bei Prüfintervallen, die auf Herstellervorgaben zur Qualitätssicherung und Arbeitsvorbereitung (zum Beispiel Kalibrierung, Ziel- und Treffgenauigkeit) beruhen.

Formblatt bei Qualitätsprüfung durch zahnärztliche Stelle vorlegen

Dieses Formular muss zunächst nur ausgefüllt und in der Praxis aufbewahrt werden. Es muss nicht sofort an die RBZ geschickt werden. Erst bei der regelmäßigen Qualitätsprüfung, die alle drei Jahre stattfindet, muss das ausgefüllte Formular bei der RBZ vorgelegt werden – und nur dann, wenn die Verlängerung tatsächlich genutzt wurde.

Die vorhandenen Verlängerungen durch die zahnärztliche Stelle gelten außerdem weiter bis zur jeweils nächsten Qualitätsprüfung!

Ansprechpartner

Leiterin RBZ
Dr. Gabriele Schiml
Tel.: 0911 597259-1/-2
Fax: 0911 597259-9

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RBZ
Lisa Meißner
Tel.: 0911 597259-2
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RBZ
Vivian Gehringer
Tel.: 0911 597259-1
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