BLZK-News

Freistellung Auszubildender vor der schriftlichen Abschlussprüfung

Am 24. April 2024 findet Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung der Auszubildenden zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten statt. Ausbildende haben gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Alle Auszubildenden, die an diesem Termin an der schriftlichen Abschlussprüfung teilnehmen, müssen demnach am 23. April 2024 von der Ausbildung in der Praxis freigestellt werden. Dieser Tag wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Freistellung kann auch nicht auf ein anderes Datum gelegt werden.

Abschlussprüfung nach neuer Ausbildungsverordnung

Prüfungen nach der neuen Ausbildungsverordnung finden in diesem Jahr erstmals statt. Die Auszubildenden legen die Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen ab, in der sogenannten gestreckten Abschlussprüfung. Die Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist somit den Auszubildenden zweimal zu gewähren – am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 1 und am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2.

Berufsschultag vor dem Prüfungstermin?

Die Freistellungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG betrifft nur den der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag. Wenn dies ein Berufsschultag ist, gibt es keinen ersatzweisen Anspruch auf eine Freistellung an einem anderen Arbeitstag. Vom Besuch der Berufsschule am Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung kann nicht befreit werden. Hier erfolgt die Freistellung vom Arbeitstag in der Praxis durch den Ausbildenden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG bereits für den Besuch der Berufsschule.


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3 Fragen an das Vorstandsmitglied Dr. Willi Scheinkönig

Vorstellung des BLZK-Vorstands 2022-2026

Wer sind die „Neuen“ im Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer? Warum engagieren sie sich ehrenamtlich für ihre Kolleginnen und Kollegen? Welche Lösungsansätze verfolgen sie bei den wichtigsten standespolitischen Problemfeldern? In der Serie „3 Fragen an …“ im Bayerischen Zahnärzteblatt (BZB) kommen die neugewählten Vorstandsmitglieder der Berufsvertretung der bayerischen Zahnärzte zu Wort – in diesem Monat Dr. Willi Scheinkönig.


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Alterszahnheilkunde

GOZ aktuell

Der demografische Wandel wird künftig in vielen Bereichen eine gesellschaftliche Herausforderung darstellen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sinkt die Zahl der Menschen im jüngeren Alter, gleichzeitig steigt die Zahl älterer Personen. Maßgebliche Gründe für den stark wachsenden Anteil von Hochbetagten sind ein gesundheitsbewusster Lebensstil, verbesserte Arbeitsbedingungen und Fortschritte in der medizinischen Versorgung.

Mit dieser Entwicklung ändern sich auch die Anforderungen an die zahnmedizinische Behandlung. Ältere Menschen haben besondere Bedürfnisse und brauchen oftmals aufgrund von Erkrankungen mehr Zuwendung. Werden Patienten pflegebedürftig, ist ein Besuch in der Praxis meist nicht mehr möglich. Dann müssen sie zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung behandelt werden. Senioren hingegen, die sich noch guter Gesundheit erfreuen, können mitunter hohe Erwartungen an die zahnärztliche Versorgung stellen.

Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer informiert in diesem Beitrag über Besonderheiten und Abrechnungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung älterer Patienten.

Vollständiger Artikel mit den Berechnungen und Tabellen aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 4/2024 als PDF lesen (509 KB)


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Hygiene und Nachhaltigkeit – was ist möglich?

Umweltschonende Praxisführung unter Berücksichtigung der Hygieneanforderungen

Über Möglichkeiten einer umweltbewussten Praxisführung haben wir in den letzten Ausgaben des BZBplus bereits mehrfach berichtet. Der Nachhaltigkeit sind jedoch durch die Anforderungen der Praxishygiene Grenzen gesetzt.

Klar ist, die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie des Praxisteams steht bei der Behandlung immer an erster Stelle. Zudem ist nicht jede Maßnahme für alle Praxen geeignet und umsetzbar. Dennoch können Zahnarztpraxen mit ihrem Handeln die Umwelt schonen. Kosten und Arbeitsaufwand werden dabei häufg sogar reduziert.

Korrekte Einstufung der Medizinprodukte und Aufbereitung

Eine Risikobewertung und Einstufung der aufzubereitenden Medizinprodukte (Instrumente) ist gemäß RKI-Richtlinie „Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ zu erstellen. Für „semikritisch“ (nicht invasiv) eingestufte Medizinprodukte (Instrumente) ist nach der Aufbereitung keine Folien-/Papierverpackung nötig. Sie müssen also auch nicht sicherheitshalber verpackt und gelagert oder gar verpackt sterilisiert werden. Bei der Nutzung eines Reinigungsund Desinfektionsgerätes (RDG) müssen semikritische Medizinprodukte nicht zusätzlich unverpackt in den Autoklaven. Nach der Aufbereitung in einem RDG mit validierten Prozessen können sie freigegeben werden.

Anders verhält es sich bei „kritisch“ (bestimmungsgemäß invasiv, in den Körper eindringend) eingestuften Medizinprodukten (Instrumenten). Diese sind stets zu verpacken.

Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre „Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten“ unter C02b05 im QM Online. Hier fnden Sie eine detaillierte Liste zur Einordnung der Produkte. Bedenken Sie bei der Umsetzung, dass die korrekte Aufbereitung im Praxisalltag Energie und Arbeitszeit sparen kann. 

Tauchbad für Medizinprodukte

Ein weiterer Punkt ist die Nutzung eines Tauchbades mit Reinigungs- und/oder Desinfektionslösungen, wenn im Anschluss die kontaminierten Medizinprodukte (Instrumente) maschinell aufbereitet werden. Dies ist generell möglich und erlaubt, allerdings ist die Trockenablage der Instrumente ausreichend.

Werden aus Arbeitsschutzgründen die Instrumente vor der maschinellen Aufbereitung in ein (desinfzierendes) nicht fxierendes Reinigungsbad gelegt, müssen die Rückstände vor dem Programmstart sorgfältig abgespült werden, um eine Schaumbildung im RDG zu vermeiden. Andernfalls kann es zu einer Fehlermeldung kommen, die eine Wiederholung des Vorgangs erfordert.

Tägliche Feuchtreinigung der Fußböden

Laut RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ wird die allabendliche Feuchtreinigung der Praxisböden gefordert: „Für Fußböden der Behandlungsräume ist am Ende eines Arbeitstages eine Feuchtreinigung ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln ausreichend. Gezielte Desinfektionsmaßnahmen sind notwendig, wenn eine sichtbare Kontamination des Fußbodens mit Blut, Speichel oder anderen potenziell infektiösen Sekreten vorliegt (Kat. IB)“, so die RKI-Vorgabe.

Abfalltrennung in den Praxisräumen

Was für den privaten Haushalt längst Standard ist, lässt sich ebenso in der Praxis umsetzen: das separate Sammeln von Glas, Papier, Metall und Kunststoff. Die Wertstoffe können nach der Nutzung getrennt entsorgt werden. In den Praxisräumen ist es hilfreich, wenn dazu Abfallbehälter mit eindeutiger Beschriftung bereitstehen. Nicht vergessen: Das Reinigungspersonal entsprechend instruieren, damit am Ende nicht doch alles im Restmüll landet.

Aus Gründen des Unfallschutzes ist kontaminierter und/oder feuchter Abfall in sicher umschlossenen Säcken zu verpacken. Auf Plastiksäcke können Praxen daher leider nicht verzichten. Allerdings gibt es diese mittlerweile auch aus recyceltem Material. Der Praxisabfall wird anschließend über den normalen Hausmüll entsorgt. Gebrauchte Einmal-Instrumente wie Kanülen, chirurgische Nadeln und Skalpelle werden in aller Regel verschlossen in durchstichfesten Behältern gesammelt und ebenfalls über den normalen Hausmüll beseitigt. Ausnahmen sind möglich, wenn die zuständige Landesbehörde eine abweichende kommunale Abfallsatzung erlassen hat.

Für Gefahr- und Giftstoffe gelten gesonderte Vorschriften. Diese müssen separat behandelt werden. Die Sicherheitsdatenblätter zu den jeweiligen Stoffen geben darüber Auskunft. Der Nachweis über eine sachgemäße Entsorgung bei Fachfirmen oder dem Recyclinghof muss aufbewahrt werden. Er ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Wiederverwendbare Alternativen zum Plastikbecher

Thermostabile wiederverwendbare Becher, die im RDG aufbereitet werden, sind eine gute Alternative zu Plastikbechern. Papierbecher sind nur bedingt eine umweltschonende Option, da sie in der Regel kunststoffbeschichtet sind (siehe: Nachhaltigkeit konkret Teil 3: Eine Frage des Materials). Daher müssen diese auch in den Restmüll und dürfen nicht in die Papiertonne!

Papier- oder Frotteehandtücher – je nach Nutzung

Zum Einmalgebrauch auf der Patiententoilette fnden waschbare Handtücher statt Papierservietten problemlos Verwendung. Allerdings braucht es dafür eine entsprechende Menge an Handtüchern. Ein Behältnis für die gebrauchten Tücher sollte beim Waschbecken bereitstehen. Sie müssen in der Waschmaschine der Praxis aufbereitet werden.

In den Bereichen, in denen das Personal die Hände abtrocknet, ist der Einsatz von Papierhandtüchern nötig. Bei Einmalhandtüchern kann man jederzeit auf solche aus Recyclingpapier zurückgreifen. Das schont die Umwelt.

Alte Instrumente und funktionierende Geräte

Beim Austausch alter Instrumente und Geräte brauchen diese nicht zwangsläufg im Abfall zu landen. Möglicherweise können sie an eine Spendenoder Hilfsorganisation weitergegeben werden. Dies gilt natürlich nur für Geräte, die noch funktionsfähig sind. Das Rote Kreuz, Zahnärzte ohne Grenzen oder andere Hilfsorganisationen sind bei der Vermittlung entsprechender Stellen gerne behilfich.

Download Artikel: Hygiene und Nachhaltigkeit – was ist möglich?

Artikel aus dem BZBplus 4/2024 als PDF (141 KB)


Vorschläge, und nicht Vorschriften – Anregungen, und nicht Anweisungen:

Die Beiträge der BLZK zur Nachhaltigkeit verstehen sich ausdrücklich als Empfehlungen, die je nach individuellen Umständen in der Praxis ohne zusätzlichen Aufwand und ohne zusätzliche Bürokratie umgesetzt werden können. Sie sind nicht verbindlich.


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Nächster Online-Zahnärztinnen-Netzwerkstammtisch am 7. Mai

Fachlich fortbilden und das persönliche Netzwerk ausbauen – diese beiden Ziele will der Zahnärztinnen-Netzwerkstammtisch verbinden. In loser Form finden dazu virtuelle Treffen statt: mit zahnmedizinisch-fachlichen Vorträgen, um neue Kontakte zu knüpfen und das bestehende Netzwerk zu erweitern. Für die Teilnahme gibt es zwei Fortbildungspunkte.


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Geschäftslage und erwartete Entwicklung bei den Freien Berufen für den Sommer 2024

Jetzt mitmachen: BFB-Konjunkturumfrage bis 28. April

Wie schätzen Angehörige der Freien Berufe ihre derzeitige wirtschaftliche Lage in Hinblick auf ihre freiberufliche Tätigkeit ein? Welche Erwartungen haben sie für ihre freiberufliche Tätigkeit für das nächste Halbjahr in Hinsicht auf die konjunkturelle Entwicklung? Welche bürokratischen Herausforderungen haben freiberuflich Tätige zu bewältigen? Dies möchte das Institut der Freien Berufe in Nürnberg (IFB) im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (BFB) im Rahmen einer Online-Konjunkturumfrage für den Sommer 2024 erfahren. 

Hierzu werden Angehörige der Freien Berufe rückblickend und anonym zu folgenden Themen befragt:

  • Aktuelle konjunkturelle Lage
  • Beanspruchung durch bürokratische Prozesse
  • Möglichkeiten zum Bürokratieabbau

Die Umfrage läuft bis zum 28. April 2024 und dauert ca. 12 Minuten. Alle Daten werden anonym erhoben und gemäß DSGVO vertraulich behandelt.

Zur Umfrage

www.t1p.de/konjunktur-fb


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18.04.2024 | Nachrichten
Freistellung Auszubildender vor der schriftlichen Abschlussprüfung

Am 24. April 2024 findet Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung der Auszubildenden zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten statt. Ausbildende haben gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Alle Auszubildenden, die an diesem Termin an der schriftlichen Abschlussprüfung teilnehmen, müssen demnach am 23. April 2024 von der Ausbildung in der Praxis freigestellt werden. Dieser Tag wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Freistellung kann auch nicht auf ein anderes Datum gelegt werden.

Abschlussprüfung nach neuer Ausbildungsverordnung

Prüfungen nach der neuen Ausbildungsverordnung finden in diesem Jahr erstmals statt. Die Auszubildenden legen die Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen ab, in der sogenannten gestreckten Abschlussprüfung. Die Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist somit den Auszubildenden zweimal zu gewähren – am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 1 und am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2.

Berufsschultag vor dem Prüfungstermin?

Die Freistellungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG betrifft nur den der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag. Wenn dies ein Berufsschultag ist, gibt es keinen ersatzweisen Anspruch auf eine Freistellung an einem anderen Arbeitstag. Vom Besuch der Berufsschule am Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung kann nicht befreit werden. Hier erfolgt die Freistellung vom Arbeitstag in der Praxis durch den Ausbildenden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG bereits für den Besuch der Berufsschule.


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17.04.2024 | Nachrichten
3 Fragen an das Vorstandsmitglied Dr. Willi Scheinkönig

Vorstellung des BLZK-Vorstands 2022-2026

Wer sind die „Neuen“ im Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer? Warum engagieren sie sich ehrenamtlich für ihre Kolleginnen und Kollegen? Welche Lösungsansätze verfolgen sie bei den wichtigsten standespolitischen Problemfeldern? In der Serie „3 Fragen an …“ im Bayerischen Zahnärzteblatt (BZB) kommen die neugewählten Vorstandsmitglieder der Berufsvertretung der bayerischen Zahnärzte zu Wort – in diesem Monat Dr. Willi Scheinkönig.


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15.04.2024 | Nachrichten
Alterszahnheilkunde

GOZ aktuell

Der demografische Wandel wird künftig in vielen Bereichen eine gesellschaftliche Herausforderung darstellen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sinkt die Zahl der Menschen im jüngeren Alter, gleichzeitig steigt die Zahl älterer Personen. Maßgebliche Gründe für den stark wachsenden Anteil von Hochbetagten sind ein gesundheitsbewusster Lebensstil, verbesserte Arbeitsbedingungen und Fortschritte in der medizinischen Versorgung.

Mit dieser Entwicklung ändern sich auch die Anforderungen an die zahnmedizinische Behandlung. Ältere Menschen haben besondere Bedürfnisse und brauchen oftmals aufgrund von Erkrankungen mehr Zuwendung. Werden Patienten pflegebedürftig, ist ein Besuch in der Praxis meist nicht mehr möglich. Dann müssen sie zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung behandelt werden. Senioren hingegen, die sich noch guter Gesundheit erfreuen, können mitunter hohe Erwartungen an die zahnärztliche Versorgung stellen.

Das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer informiert in diesem Beitrag über Besonderheiten und Abrechnungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung älterer Patienten.

Vollständiger Artikel mit den Berechnungen und Tabellen aus dem BZB

Artikel aus dem BZB 4/2024 als PDF lesen (509 KB)


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11.04.2024 | Nachrichten
Hygiene und Nachhaltigkeit – was ist möglich?

Umweltschonende Praxisführung unter Berücksichtigung der Hygieneanforderungen

Über Möglichkeiten einer umweltbewussten Praxisführung haben wir in den letzten Ausgaben des BZBplus bereits mehrfach berichtet. Der Nachhaltigkeit sind jedoch durch die Anforderungen der Praxishygiene Grenzen gesetzt.

Klar ist, die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie des Praxisteams steht bei der Behandlung immer an erster Stelle. Zudem ist nicht jede Maßnahme für alle Praxen geeignet und umsetzbar. Dennoch können Zahnarztpraxen mit ihrem Handeln die Umwelt schonen. Kosten und Arbeitsaufwand werden dabei häufg sogar reduziert.

Korrekte Einstufung der Medizinprodukte und Aufbereitung

Eine Risikobewertung und Einstufung der aufzubereitenden Medizinprodukte (Instrumente) ist gemäß RKI-Richtlinie „Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ zu erstellen. Für „semikritisch“ (nicht invasiv) eingestufte Medizinprodukte (Instrumente) ist nach der Aufbereitung keine Folien-/Papierverpackung nötig. Sie müssen also auch nicht sicherheitshalber verpackt und gelagert oder gar verpackt sterilisiert werden. Bei der Nutzung eines Reinigungsund Desinfektionsgerätes (RDG) müssen semikritische Medizinprodukte nicht zusätzlich unverpackt in den Autoklaven. Nach der Aufbereitung in einem RDG mit validierten Prozessen können sie freigegeben werden.

Anders verhält es sich bei „kritisch“ (bestimmungsgemäß invasiv, in den Körper eindringend) eingestuften Medizinprodukten (Instrumenten). Diese sind stets zu verpacken.

Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre „Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten“ unter C02b05 im QM Online. Hier fnden Sie eine detaillierte Liste zur Einordnung der Produkte. Bedenken Sie bei der Umsetzung, dass die korrekte Aufbereitung im Praxisalltag Energie und Arbeitszeit sparen kann. 

Tauchbad für Medizinprodukte

Ein weiterer Punkt ist die Nutzung eines Tauchbades mit Reinigungs- und/oder Desinfektionslösungen, wenn im Anschluss die kontaminierten Medizinprodukte (Instrumente) maschinell aufbereitet werden. Dies ist generell möglich und erlaubt, allerdings ist die Trockenablage der Instrumente ausreichend.

Werden aus Arbeitsschutzgründen die Instrumente vor der maschinellen Aufbereitung in ein (desinfzierendes) nicht fxierendes Reinigungsbad gelegt, müssen die Rückstände vor dem Programmstart sorgfältig abgespült werden, um eine Schaumbildung im RDG zu vermeiden. Andernfalls kann es zu einer Fehlermeldung kommen, die eine Wiederholung des Vorgangs erfordert.

Tägliche Feuchtreinigung der Fußböden

Laut RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ wird die allabendliche Feuchtreinigung der Praxisböden gefordert: „Für Fußböden der Behandlungsräume ist am Ende eines Arbeitstages eine Feuchtreinigung ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln ausreichend. Gezielte Desinfektionsmaßnahmen sind notwendig, wenn eine sichtbare Kontamination des Fußbodens mit Blut, Speichel oder anderen potenziell infektiösen Sekreten vorliegt (Kat. IB)“, so die RKI-Vorgabe.

Abfalltrennung in den Praxisräumen

Was für den privaten Haushalt längst Standard ist, lässt sich ebenso in der Praxis umsetzen: das separate Sammeln von Glas, Papier, Metall und Kunststoff. Die Wertstoffe können nach der Nutzung getrennt entsorgt werden. In den Praxisräumen ist es hilfreich, wenn dazu Abfallbehälter mit eindeutiger Beschriftung bereitstehen. Nicht vergessen: Das Reinigungspersonal entsprechend instruieren, damit am Ende nicht doch alles im Restmüll landet.

Aus Gründen des Unfallschutzes ist kontaminierter und/oder feuchter Abfall in sicher umschlossenen Säcken zu verpacken. Auf Plastiksäcke können Praxen daher leider nicht verzichten. Allerdings gibt es diese mittlerweile auch aus recyceltem Material. Der Praxisabfall wird anschließend über den normalen Hausmüll entsorgt. Gebrauchte Einmal-Instrumente wie Kanülen, chirurgische Nadeln und Skalpelle werden in aller Regel verschlossen in durchstichfesten Behältern gesammelt und ebenfalls über den normalen Hausmüll beseitigt. Ausnahmen sind möglich, wenn die zuständige Landesbehörde eine abweichende kommunale Abfallsatzung erlassen hat.

Für Gefahr- und Giftstoffe gelten gesonderte Vorschriften. Diese müssen separat behandelt werden. Die Sicherheitsdatenblätter zu den jeweiligen Stoffen geben darüber Auskunft. Der Nachweis über eine sachgemäße Entsorgung bei Fachfirmen oder dem Recyclinghof muss aufbewahrt werden. Er ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Wiederverwendbare Alternativen zum Plastikbecher

Thermostabile wiederverwendbare Becher, die im RDG aufbereitet werden, sind eine gute Alternative zu Plastikbechern. Papierbecher sind nur bedingt eine umweltschonende Option, da sie in der Regel kunststoffbeschichtet sind (siehe: Nachhaltigkeit konkret Teil 3: Eine Frage des Materials). Daher müssen diese auch in den Restmüll und dürfen nicht in die Papiertonne!

Papier- oder Frotteehandtücher – je nach Nutzung

Zum Einmalgebrauch auf der Patiententoilette fnden waschbare Handtücher statt Papierservietten problemlos Verwendung. Allerdings braucht es dafür eine entsprechende Menge an Handtüchern. Ein Behältnis für die gebrauchten Tücher sollte beim Waschbecken bereitstehen. Sie müssen in der Waschmaschine der Praxis aufbereitet werden.

In den Bereichen, in denen das Personal die Hände abtrocknet, ist der Einsatz von Papierhandtüchern nötig. Bei Einmalhandtüchern kann man jederzeit auf solche aus Recyclingpapier zurückgreifen. Das schont die Umwelt.

Alte Instrumente und funktionierende Geräte

Beim Austausch alter Instrumente und Geräte brauchen diese nicht zwangsläufg im Abfall zu landen. Möglicherweise können sie an eine Spendenoder Hilfsorganisation weitergegeben werden. Dies gilt natürlich nur für Geräte, die noch funktionsfähig sind. Das Rote Kreuz, Zahnärzte ohne Grenzen oder andere Hilfsorganisationen sind bei der Vermittlung entsprechender Stellen gerne behilfich.

Download Artikel: Hygiene und Nachhaltigkeit – was ist möglich?

Artikel aus dem BZBplus 4/2024 als PDF (141 KB)


Vorschläge, und nicht Vorschriften – Anregungen, und nicht Anweisungen:

Die Beiträge der BLZK zur Nachhaltigkeit verstehen sich ausdrücklich als Empfehlungen, die je nach individuellen Umständen in der Praxis ohne zusätzlichen Aufwand und ohne zusätzliche Bürokratie umgesetzt werden können. Sie sind nicht verbindlich.


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08.04.2024 | Nachrichten
Nächster Online-Zahnärztinnen-Netzwerkstammtisch am 7. Mai

Fachlich fortbilden und das persönliche Netzwerk ausbauen – diese beiden Ziele will der Zahnärztinnen-Netzwerkstammtisch verbinden. In loser Form finden dazu virtuelle Treffen statt: mit zahnmedizinisch-fachlichen Vorträgen, um neue Kontakte zu knüpfen und das bestehende Netzwerk zu erweitern. Für die Teilnahme gibt es zwei Fortbildungspunkte.


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26.03.2024 | Nachrichten
Geschäftslage und erwartete Entwicklung bei den Freien Berufen für den Sommer 2024

Jetzt mitmachen: BFB-Konjunkturumfrage bis 28. April

Wie schätzen Angehörige der Freien Berufe ihre derzeitige wirtschaftliche Lage in Hinblick auf ihre freiberufliche Tätigkeit ein? Welche Erwartungen haben sie für ihre freiberufliche Tätigkeit für das nächste Halbjahr in Hinsicht auf die konjunkturelle Entwicklung? Welche bürokratischen Herausforderungen haben freiberuflich Tätige zu bewältigen? Dies möchte das Institut der Freien Berufe in Nürnberg (IFB) im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (BFB) im Rahmen einer Online-Konjunkturumfrage für den Sommer 2024 erfahren. 

Hierzu werden Angehörige der Freien Berufe rückblickend und anonym zu folgenden Themen befragt:

  • Aktuelle konjunkturelle Lage
  • Beanspruchung durch bürokratische Prozesse
  • Möglichkeiten zum Bürokratieabbau

Die Umfrage läuft bis zum 28. April 2024 und dauert ca. 12 Minuten. Alle Daten werden anonym erhoben und gemäß DSGVO vertraulich behandelt.

Zur Umfrage

www.t1p.de/konjunktur-fb


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Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ)

Hier finden Sie Infos zum Prüfungsablauf der Röntgengeräte in der Zahnarztpraxis, zur Handhabung von digitalen Röntgenbildern, Dokumente und Formblätter und den QSR-Leitfaden.

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Honorierung und GOZ

Honorierung und GOZ

Das Referat Honorierungssysteme hat alle wichtigen Informationen zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übersichtlich zusammengefasst: z.B. GOZ-Kommentar, GOZ-Broschüre als PDF, Musterformulare und Merkblätter

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Praxisführung

Praxisführung

Arbeitssicherheit, Qualitätsmanagement, Hygiene und Strahlenschutz betreffen jede Praxis. Die BLZK will dazu beitragen, dass bei den zahlreichen Anforderungen genügend Zeit für die Hauptaufgabe des Zahnarztes bleibt: die Behandlung der Patienten.

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Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle der BLZK informiert Sie über Voraussetzungen, Ablauf, Dauer und Kosten eines Schlichtungsverfahrens.

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Gutachterwesen

Gutachterwesen

Hier finden Sie die Gutachterliste mit den von der BLZK bestellten Gutachtern und Informationen zum Referat Gutachterwesen.

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ZFA-Abschluss- und Zwischenprüfung

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  • Antwort-Wahl-Aufgaben
  • Reihenfolge-, Zuordnungsaufgaben
  • Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung

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Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022

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Strahlenschutz: Fach-kundebescheinigung beantragen

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