02/05/2026 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz

Wichtige Hinweise zum BuS-Dienst der BLZK

Aktualisierungsfrist bis 1. April beachten

Im vergangenen Jahr hat die BLZK Zahnärztinnen und Zahnärzte, die am BuSDienst teilnehmen und deren Pflicht zur Aktualisierung fällig ist, in persönlichen Anschreiben darüber informiert, dass ab dem 1. April 2026 die maximale 5-Jahresfrist für die Aktualisierung der Kenntnisse im BuS-Dienst ohne Ausnahme zu beachten ist. Dies beruht auf einer Mitteilung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Nach diesem Datum ist es nicht mehr möglich, eine bereits fällige Aktualisierung für den BuS-Dienst nachzuholen. In diesem Fall muss entweder erneut eine Erstschulung absolviert werden oder die Praxis in die Regelbetreuung übergehen. Bedenken Sie, dass dadurch erhebliche Kosten auf Sie zukämen. Weitere Informationen können dem persönlichen Anschreiben entnommen werden, das Sie bereits erhalten haben.

Schulungen in Präsenz oder online

Eine Teilnahme an der Aktualisierung ist nur nach vorheriger Erstschulung  möglich. Bei Präsenzkursen wird die Teilnahmeerklärung im Rahmen der Anmeldung von der eazf, der Fortbildungsakademie der BLZK, per Post zugeschickt und sollte bereits ausgefüllt zum Kurs mitgebracht werden. Die eazf bietet mehrmals jährlich Präsenzschulungen in München und Nürnberg an, in denen Grundlagen wiederholt, rechtliche Neuerungen behandelt und Erfahrungen ausgetauscht werden.

Alternativ kann die Aktualisierung über das QM Online der BLZK erfolgen. Dafür ist der Login mit der BLZK-Nummer nötig. Vor Beginn muss eine Teilnahmeerklärung ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die BLZK geschickt werden. Nach Eingang wird die Online-Schulung freigeschaltet – ohne separate Benachrichtigung.

Teilnahmeerklärung bei Online-Aktualisierung

Falls bereits in der Vergangenheit eine Teilnahmeerklärung abgegeben wurde, muss diese bei der BLZK nicht erneut eingereicht werden. Wird im QM Online keine Teilnahmeerklärung zum Herunterladen angezeigt, ist dies ein Hinweis darauf, dass der BLZK bereits eine Erklärung vorliegt.

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