02/16/2023 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz

Röntgen: Neue gesetzliche Bestimmungen ab 1. Januar 2023

Bundeszahnärztekammer und Hersteller dringen weiterhin auf Fristverlängerung

Seit dem 1. Januar 2023 müssen erstmals in Betrieb genommene (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) i.V.m. § 195 StrlSchV über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Gerade für Dental-Tubus-Geräte ist dies ein gravierender Schritt, da weder die bisher eingesetzten Röntgensensoren, noch Verstärkerfolien oder analoge Filme eine Dosis messen bzw. die Strahler in der Regel keine Verbindung zum Röntgen- oder Praxisverwaltungsprogramm haben und somit die Expositionsdaten nicht elektronisch übermitteln können. Aufgrund der technischen und regulatorischen Herausforderungen dringt die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Herstellern weiterhin auf eine Fristverlängerung bei Bundes- und Länderbehörden.

Übergangsfrist zur Nachrüstung in Bayern nicht vorgesehen

Eine Übergangsfrist zur Nachrüstung für Röntgengeräte ohne Funktion zur elektronischen Aufzeichnung der Expositionsparameter für die Qualitätssicherung, welche ab dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommen wurden, ist in Bayern nicht vorgesehen.

Das ist bei neuen und gebrauchten Geräten zu beachten

Beim Neukauf eines Röntgengerätes nach diesem Stichtag sollten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte deshalb vom Hersteller/Händler bescheinigen lassen, dass die Geräte die neuen Anforderungen erfüllen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, wenn sogenannte Mischsysteme (Bildempfänger vom Hersteller A und Röntgengerät vom Hersteller B) zum Einsatz kommen sollen, da dafür eine gemeinsame Schnittstelle vorhanden sein muss.

Der vollständige Austausch strahlungserzeugender Komponenten bei Röntgengeräten, welche ab dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommen wurden, wird in Bayern nur als wesentliche Änderung der Röntgeneinrichtung dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt.

Der Kauf und Betrieb eines gebrauchten Röntgengerätes ist von dieser Regelung nicht betroffen. Es empfiehlt sich daher die Dokumentation über die Erstinbetriebnahme, z.B. durch eine Anzeigebestätigung, sorgfältig aufzubewahren.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch von den bayerischen Gewerbeaufsichtsämtern. Eine Liste der zuständigen Gewerbeaufsichtsämter ist in QM-Online unter A02 b07 eingestellt.

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