Die Abschlussprüfung Teil 1 findet zwischen dem 18. und 24. Ausbildungsmonat statt. Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt. Die aktuellen Termine der schriftlichen Prüfungen finden Sie unter:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/gfx/pruefungstermine_zfa.pdf/$file/pruefungstermine_zfa.pdf
Die Termine der praktischen Abschlussprüfung werden von den Zahnärztlichen Bezirksverbänden, ggf. in Absprache mit den Berufsschulen, festgelegt.
Die Anmeldungen zu Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung müssen jeweils an den zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband gesendet werden. Die Anmeldeformulare erhält man entweder direkt vom Zahnärztlichen Bezirksverband oder über die Berufsschule. Die Anmeldung übernimmt in der Regel die Ausbildungspraxis.
Ja, es ist eine getrennte, das heißt separate Anmeldung erforderlich, weil auch die Zulassungsvoraussetzungen jeweils für Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung gesondert zu prüfen sind. Das ist sowohl im Berufsbildungsgesetz als auch in der Prüfungsordnung geregelt.
Mit der Anmeldung zu Teil 1 der Abschlussprüfung muss der Ausbildungsnachweis (betrieblicher Ausbildungsplan) vom 1. bis 18. Ausbildungsmonat nebst Anlage vorgelegt werden.
Mit der Anmeldung zur Prüfung Teil 2 muss der Ausbildungsnachweis (betrieblicher Ausbildungsplan) vom 19. bis 36. Monat, der Ausbildungsnachweis über die integrativ zu vermittelnden Berufsbildpositionen nebst Anlage sowie das Röntgen-Nachweisheft vorgelegt werden.
Für beide Teile der Abschlussprüfung müssen die bis zur Anmeldung vorliegenden Fehlzeiten in der Ausbildungspraxis und in der Berufsschule mitgeteilt werden, damit geprüft werden kann, ob die erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt wurde.
Zur Abschlussprüfung können nur diejenigen Auszubildenden zugelassen werden, die die bis dahin vorgeschriebene/erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt haben (gilt für Teil 1 und Teil 2) oder deren Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet (gilt nur für Teil 2).
Es wird daher geprüft, ob Fehlzeiten in einem Umfang vorliegen, die das Erreichen des Ausbildungszieles gefährden. Betragen die Fehlzeiten mehr als 10 Prozent der bis dahin vorgeschriebenen Ausbildungsdauer, wird im Einzelfall geprüft, ob eine Zulassung zur Abschlussprüfung noch gewährt werden kann.
Bei Nichtzulassung zu Teil 1 der Abschlussprüfung und Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses kann die Zulassung zum Teil 1 der Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Termin wieder beantragt werden.
Bei Nichtzulassung zu Teil 2 der Abschlussprüfung kann eine Zulassung zum nächstmöglichen Termin erfolgen, wenn bis dahin die fehlende Ausbildungszeit nachgeholt wurde. In der Regel erfolgt dies durch Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses.
Nein, der Sachkenntnisnachweis zur Aufbereitung von Medizinprodukten bis zur Freigabeberechtigung wird erst mit Absolvieren der gesamten Ausbildung, Erwerb der vollständigen Kenntnisse in diesem Bereich und mit Bestehen der Abschlussprüfung erworben.
Zunächst nichts. Für die Abschlussprüfung Teil 1 wird keine Feststellung über ein Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung getroffen. Teil 1 der Prüfung kann nicht eigenständig wiederholt werden. Erst nach Absolvierung des zweiten Teils der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des ersten Teils einbezogen. Erst dann steht fest, ob die Abschlussprüfung bestanden wurde und wenn nicht, welche Teile wiederholt werden müssen. Siehe auch §§ 31 und 32 der PrüfOZFA.
Die Aufgaben aller schriftlicher Prüfungsbereiche werden als Antwort-Wahl-Aufgaben inklusive Reihenfolge- oder Zuordnungsaufgaben gestellt. Musteraufgaben für alle Prüfungsbereiche findet man hier:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_gestreckte_abschlusspruefung_gap.html
Ja, Auszubildende sind für die Zeit der Teilnahme an Prüfungen (schriftliche Prüfung, praktische Prüfung und ggf. Ergänzungsprüfung), die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, von der Praxis freizustellen. Diese Freistellung ist mit der Zeit der Teilnahme an der Prüfung einschließlich etwaiger Pausen auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Nach der Prüfung kann am selben Tag noch eine Beschäftigung in der Praxis bis zur vereinbarten regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit erfolgen.
Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Dies gilt für beide Teile der schriftlichen Abschlussprüfung, nicht jedoch für die praktische Abschlussprüfung und nicht für die Ergänzungsprüfung.
Liegt am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung ein Berufsschultag, so muss an diesem Tag die Berufsschule besucht werden.
Die Tage der Freistellung vor den schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung sind mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen. Das heißt, es ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gutzuschreiben.
Nein, die Prüfung zum Erwerb des Kenntnisnachweises Strahlenschutz ist eine eigenständige schriftliche Prüfung. Diese Prüfung findet in der Regel am Tag der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 unmittelbar im Anschluss an die ZFA-Abschlussprüfung statt.
Bei Bestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis am Tag der Mitteilung über das Prüfungsergebnis. Andernfalls, also bei Nichtbestehen, endet das Ausbildungsverhältnis zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Enddatum.
Die Krankmeldung bzw. Nichtteilnahme ist unverzüglich der prüfenden Stelle zu melden.
Es ist ein ärztliches Attest/eine AU vorzulegen bzw. unverzüglich nachzureichen.
Informationen sowie eine Musteraufgabe zum praktischen Teil der Prüfung finden Sie hier:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_gestreckte_abschlusspruefung_gap.html
Die Prüfungsinhalte für Teil 2 der Abschlussprüfung sind in den Paragrafen 15 bis 18 der Prüfungsordnung ZFA geregelt.
Weitere Informationen und Musteraufgaben finden Sie hier:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_gestreckte_abschlusspruefung_gap.html
Die Prüfungsinhalte für Teil 2 der Abschlussprüfung sind in den Paragrafen 19 bis 22 der Prüfungsordnung ZFA geregelt.
Weitere Informationen und Musteraufgaben finden Sie hier:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_gestreckte_abschlusspruefung_gap.html
Ja, allerdings kann nur in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche des zweiten Teils der gestreckten Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und das Ergebnis für das Bestehen der Abschlussprüfung insgesamt den Ausschlag geben kann.
Die Information über eine mögliche Ergänzungsprüfung erhält man mindestens eine Woche vor dem Termin der Ergänzungsprüfung.
Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei. In der Regel wird die Prüfungsgebühr vom Ausbildenden gezahlt.
Man erhält einen Bescheid über die Prüfungsergebnisse und Informationen für die Anmeldung zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
Bei der Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung kann beantragt werden, dass Prüfungsbereiche in Teil 1 und Teil 2 der Prüfung mit einem Ergebnis von mindestens ausreichend nicht wiederholt werden müssen.
Die Prüfung kann insgesamt zweimal wiederholt werden.
Es ist möglich, sich nach 4,5 Jahren Berufstätigkeit (in Vollzeit) in einer Zahnarztpraxis als „externe/r“ Teilnehmer/in zur ZFA-Prüfung anzumelden. Die Berufsschule wird dabei nicht mehr besucht.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die ZFA-Berufsausbildung erneut zu absolvieren. Am Ende dieses Ausbildungsverhältnisses kann man sich wieder zur Abschlussprüfung anmelden.
Bei Nichtbestehen der „Röntgenprüfung” im Rahmen der Abschlussprüfung kann der Kenntnisnachweises im Strahlenschutz über den Zahnärztlichen Bezirksverband durch einen Anschlusskurs mit Prüfung erworben werden.