11/12/2024 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz
Frist bei der Anzeige von Röntgengeräten verkürzt
Bürokratieentlastungsgesetz-Erleichterung ab 1. Januar 2025
Nach aktueller Rechtslage ist die Anzeige der Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung oder einer wesentlichen Änderung des Betriebes spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen Gewerbeaufsicht anzuzeigen. Die BLZK hat sich mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die Frist wieder auf zwei Wochen verkürzt wird, um Praxisinhabern mehr zeitliche Flexibilität bei der Anzeige von Röntgengeräten zu ermöglichen.
Erfreulicherweise hat der Bundegesetzgeber diese Forderung aufgegriffen und im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes die Anzeigefrist wieder auf zwei Wochen verkürzt. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.