Referat Praxisführung und Strahlenschutz

Praxisführung

Arbeitssicherheit, Hygiene und Aufbereitung von Medizinprodukten – die Themen im Referat Praxisführung und Strahlenschutz betreffen jeden Praxisinhaber. Ziel des Referats ist, die bayerischen Zahnarztpraxen in der täglichen Arbeit zu unterstützen und über praxisrelevante Themen zu informieren. Breiten Raum nimmt auch die Hilfestellung zu Verordnungen und Vorschriften sowie die Beantwortung diesbezüglicher Fragen ein.

Das Referat Praxisführung und Strahlenschutz versteht sich als Knotenpunkt für die unternehmerischen Strategien der zahnärztlichen Berufsausübung und Praxisorganisation. Innovative Ideen, detailliert ausgearbeitet bis zur Anwendungsreife in der Zahnarztpraxis, werden der Zahnärzteschaft als Dienstleistung der BLZK zur Verfügung gestellt.

Das Referat betreut die bayerischen Kolleginnen und Kollegen im Laufe ihrer Berufstätigkeit insbesondere durch:

BuS-Dienst

Zahnarztpraxen, die Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, sich betriebsärztlich und sicherheitstechnisch beraten zu lassen. Um diese berufsgenossenschaftliche Anforderung durchführbar zu gestalten, hat die BLZK das Präventionsmodell (BuS-Dienst – alternative bedarfsorientierte und sicherheitstechnische Betreuung) erarbeitet.


Strahlenschutz

Röntgen ist eines der zentralen Elemente in der zahnärztlichen Diagnostik. Um hierbei die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Patienten und des Personals vor ionisierender Strahlung im Praxisalltag umzusetzen, beantwortet das Referat alle Fragen rund um den Strahlenschutz zu Gesetzen, Verordnungen und Normen.

Fachkunden

Voraussetzung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung bzw. die Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnarztpraxis ist unter anderem die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. Fachkundebescheinigungen für die Anwendungsgebiete „Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen,
Fernröntgenaufnahmen des Schädels“, „Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen", „Fachkunde Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung” sowie „Digitale Volumentomographie“ können nach § 47 der Strahlenschutzverordnung im Referat Strahlenschutz beantragt werden.

Aktualisierung der Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz

Zahnärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztliches Personal sind laut Strahlenschutzverordnung verpflichtet, regelmäßig die Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz zu aktualisieren.

Liste Strahlenschutzkurse in Bayern

Anerkennung von Strahlenschutzkursen

Die Bayerische Landeszahnärztekammer ist gemäß § 51 der Strahlenschutzverordnung in Bayern die zuständige Stelle zur Anerkennung von zahnärztlichen Strahlenschutzkursen, wie Fachkunde-, Aktualisierungs- oder Kenntniserwerbskursen.

Nachrichten

Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Ab 5. Dezember verlängerte Aufbewahrungsfristen

Zum 5. Dezember 2024 tritt eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Sofern Zahnarztpraxen auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in der Vergangenheit Abrechnungen von Leistungen und Sachkosten über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) vorgenommen haben, gilt zu beachten, dass sie über das Jahr 2024 hinaus gesetzlich verpflichtet sind, die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Leistungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation) bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren müssen. Die Aufbewahrungsfristen wurden verlängert.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die hierfür auch für Nicht-KVB-Mitglieder zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).


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Radon am Arbeitsplatz

Sie haben bestimmt schon von Radonbelastungen gehört – aber müssen Sie auch aktiv werden? Radon ist ein radioaktives Edelgas, das im Boden durch den radioaktiven Zerfall von Uran entsteht. Radon kann beispielsweise durch undichte Fugen oder Risse in Häuser gelangen. Bei längeren Aufenthalten in Räumen mit erhöhten Radonkonzentrationen kann die Entstehung von schwerwiegenden Lungenerkrankungen begünstigt werden. 

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat in einem Merkblatt die wichtigsten Informationen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz zusammengefasst.

Fachinformation: Radon am Arbeitsplatz 

Grundsätzlich gilt, dass nur in Radon-Vorsorgegebieten Messungen der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss verpflichtend sind. In Bayern wurde nur der Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge als Radon-Vorsorgegebiet festgelegt. 

Außerhalb von Vorsorgegebieten können Messungen freiwillig durchgeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass dann auch für den Fall der Überschreitung der Grenzwerte verpflichtende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Wird eine Messung durchgeführt, müssen Exposimeter von einer anerkannten Stelle bezogen werden. Die Messung ist über einen Zeitraum von 12 Monaten durchzuführen. Eine Liste mit anerkannten Stellen finden Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Anbieter Radon-Messungen auf der BfS-Website

Für Neubauten gilt generell die Einhaltung eines Basisschutzes vor Radon, der aber durch die anerkannten Regeln zum Feuchteschutz erfüllt wird. In Radon-Vorsorgegebieten sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Informationen zum Thema finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).

Informationen zu Radon-Vorsorgegebieten auf der LfU-Website


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Fachkunde Strahlenschutz: Alle fünf Jahre aktualisieren!

Nicht vergessen: Aktualisieren Sie regelmäßig Ihre Fachkunde im Strahlenschutz.
§ 48 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung verpflichtet Zahnärztinnen und Zahnärzte dazu, ihre Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Hierfür sind entsprechende, von der jeweilig zuständigen Stelle anerkannte Kurse zu absolvieren. Die zuständige Stelle für die Kursanerkennung ist in Bayern die Bayerische Landeszahnärztekammer, wenn der Kursveranstalter seinen Sitz in Bayern hat.

Verschiedene Kurse zur Aktualisierung

Um die Aktualisierung durchzuführen, gibt es für Zahnärztinnen und Zahnärzte verschiedene Möglichkeiten.

  • Der gängigste Weg ist hier die Teilnahme an einem von der jeweilig zuständigen Stelle anerkannten Aktualisierungskurs.
  • Sie kann aber zum Beispiel auch in Kursen durchgeführt werden, die ausreichend strahlenschutzrelevante Themen beinhalten und entsprechend anerkannt sind. Solche Kurse bietet unter anderem die eazf GmbH an. Sie sind im Kursprogramm des Fortbildungsinstituts ausgewiesen mit dem Hinweis „unter besonderer Berücksichtigung der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz konzipiert“.
  • Darüber hinaus kann die Fachkunde auch bei verschiedenen in Bayern stattfindenden Zahnärztetagen oder vergleichbaren Veranstaltungen aktualisiert werden, sofern diese dementsprechend anerkannt sind. Hier sollte vorab aber der jeweilige Kursveranstalter, beispielsweise der zahnärztliche Bezirksverband oder die eazf, zu Informationen über die Voraussetzung der Teilnahme kontaktiert werden.

Aktualisierung für Praxispersonal

Auch für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA), Zahnarzthelfer/-innen (ZAH) sowie sonstige berechtigte Personen, die im Besitz der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind, gilt die Verpflichtung der Aktualisierung gem. § 49 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung. Die erworbenen Kenntnisse im Strahlenschutz müssen auch hier mindestens alle fünf Jahre durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs aktualisiert werden.

Zeitpunkt der Aktualisierung nicht verpassen

Als Stichtag für die fünfjährige Frist gilt das Tagesdatum des Erwerbs der Fachkunde/Kenntnisse beziehungsweise das Tagesdatum der zuletzt durchgeführten Aktualisierung.

Eine Liste mit von der BLZK anerkannten Kursen in Bayern finden Sie hier:

Liste Strahlenschutzkurse in Bayern (PDF | 235 KB)


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Frist bei der Anzeige von Röntgengeräten verkürzt

Bürokratieentlastungsgesetz-Erleichterung ab 1. Januar 2025

Nach aktueller Rechtslage ist die Anzeige der Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung oder einer wesentlichen Änderung des Betriebes spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen Gewerbeaufsicht anzuzeigen. Die BLZK hat sich mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die Frist wieder auf zwei Wochen verkürzt wird, um Praxisinhabern mehr zeitliche Flexibilität bei der Anzeige von Röntgengeräten zu ermöglichen.

Erfreulicherweise hat der Bundegesetzgeber diese Forderung aufgegriffen und im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes die Anzeigefrist wieder auf zwei Wochen verkürzt. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.


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Nächster Halt: BuS-Dienst!

Aktualisierung der Kenntnisse im Arbeitsschutz: Die Fahrkarte ist nur fünf Jahre gültig!

Grundsätzlich muss sich jeder Arbeitgeber, also auch jede Zahnarztpraxis in Bayern, nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreuen lassen. Für den Arbeitgeber besteht die grundlegende Pflicht, die gesetzlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz) sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten und umzusetzen.

Praxisinhabern bieten sich hierfür zwei Optionen:

  • Sie können entweder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt beauftragen (Regelbetreuung)
  • oder die sogenannte „Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“ (BuS-Dienst) wählen.

Was leistet der BuS-Dienst für die eigene Praxis?

Der externe Fachberater besucht die Praxis in regelmäßigen Abständen und unterbreitet Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsschutzes. Diese Leistung ist kostenpflichtig. Die Bestellung entbindet den Praxisinhaber allerdings keineswegs von seinen Pflichten. Die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge bleibt immer in der Hand des Praxisinhabers.

Um diese Aufgaben weitgehend eigenverantwortlich zu gestalten, hat die BLZK bereits vor 25 Jahren gemeinsam mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ein Präventionskonzept entwickelt. Mittlerweile ist dieses Modell als sogenannte „Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“ in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 verankert. Praxen mit bis zu 50 Mitarbeitenden können sich für diese Betreuungsform entscheiden.

Erstschulungen des Zahnarztes durch die BLZK

Der Arbeitgeber, im BuS-Dienst der BLZK Sicherheitsverantwortlicher genannt, muss sich über die zu erfüllenden Aufgaben informieren, die letztlich nur vor Ort in der Zahnarztpraxis umgesetzt werden können. Dazu dienen die Kurse der eazf, der Fortbildungsakademie der BLZK. Für die Teilnahme am BuS-Dienst gilt als zwingende Voraussetzung, dass der Sicherheitsverantwortliche an einer Erstschulung persönlich und in Präsenz teilnimmt.

Aktualisierungsschulungen in Präsenz oder online

Die Kenntnisse müssen spätestens alle fünf Jahre im Rahmen eines Aktualisierungskurses aufgefrischt werden. In den Schulungen werden die Informationen zur Arbeitssicherheit im QM Online der BLZK erläutert. Außerdem besteht die Möglichkeit für Verständnisfragen und zur Diskussion. Eine automatische Erinnerung durch die BLZK erfolgt jedoch nicht. Wie beim Strahlenschutz liegt auch hier die Erneuerung in der Verantwortung des Praxisinhabers.

An der Aktualisierung kann man nur teilnehmen, wenn vorher eine Erstschulung zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung absolviert wurde. Bei Präsenzveranstaltungen (Erstschulung oder Aktualisierung) wird die Teilnahmeerklärung vor Beginn vom Veranstalter ausgegeben. Passgenaue Lehrgänge der eazf bereiten die Praxisinhaber auf die Vorgaben des Arbeitsschutzes im Rahmen des BuS-Dienstes vor. Entsprechende Kurse sind mehrmals jährlich in München und Nürnberg als Präsenzveranstaltungen im Angebot. Wichtige Grundlagen werden wiederholt sowie vertieft und die rechtlichen Neuerungen thematisiert. Der Erfahrungsaustausch hat darüber hinaus in den Veranstaltungen ein starkes Gewicht.

Wer den Lehrgang nicht in Präsenz ausführen möchte, kann seine Kenntnisse im QM Online der BLZK erneuern. Unter qm.blzk.de loggen sich die Teilnehmer beim BuS-Dienst direkt unterhalb des persönlichen Profils ein (siehe Abbildung unten), um die Schulung online vorzunehmen. Für den Login benötigen Sie Ihre Mitgliedsnummer, die beispielsweise auf dem Versandetikett des BZB steht (Achtung: nicht auf dem des BZBplus!).


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Umweltschutz im Fokus der Politik

Dr. Hummel in der BZBplus-Serie: Nachhaltigkeit konkret

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

in unserem vorerst letzten Artikel der Serie „Nachhaltigkeit konkret“ möchten wir Ihnen einige gesetzliche Vorgaben, Normen und Initiativen aufzeigen. Sie sind vor allem für größere Betriebe gedacht und dort teilweise vorgeschrieben. Auch wenn diese für Zahnarztpraxen nicht verpflichtend sind, kann es durchaus interessant sein, einen Blick hineinzuwerfen. Von offizieller Seite beschäftigen sich mit dem Thema Nachhaltigkeit vor allem die Normen zum Energiemanagement (ISO 50001) und zum Umweltmanagement (ISO 14001), außerdem das Energieefizienzgesetz (EnEfG), das europäische Umweltmanagementsystem (EMAS), die EU-Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sowie im Freistaat der Umwelt- und Klimapakt Bayern.


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Kontakt

Schwerpunkt Praxisführung
Dr. Frank Hummel
Tel.: 089 230211-340/-342
Fax: 089 230211-341/-343


Schwerpunkt Strahlenschutz
Dr. Stefan Gassenmeier
Tel.: 089 230211-344/-352
Fax: 089 230211-345/-353


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