09/29/2023 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz
Definition Feuchtarbeit aktualisiert
Hände noch besser schützen
Die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ wurde aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse überarbeitet. Der Begriff „Feuchtarbeit“ erhält eine detailliertere Definition. Dies kann Auswirkungen auf die eventuell zu veranlassenden arbeitsmedizinischen Vorsorgen haben.
Was ist neu?
Bisher fiel unter den Begriff „Feuchtarbeit“ das Arbeiten im feuchten Milieu, das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe oder die häufige bzw. intensive Reinigung der Hände. Durch die Addition der Dauer dieser Tätigkeiten ergab sich entweder eine Angebotsvorsorge oder eine Pflichtvorsorge für die Mitarbeiter.
In der überarbeiteten TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ ist nun anhand folgender neuer Merkmale zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt:
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten, z.B. Händedesinfektionsmitteln
- Händewaschen
- Unter 1. und 2. genannte Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen
Der früher alleine zu berücksichtigende Faktor „Zeit“ wurde nun um den Faktor „Häufigkeit“ erweitert.
Gerade die Kombination aus dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und entweder dem häufigen Händewaschen oder dem Hautkontakt mit wässrigen Flüssigkeiten ist in der durchschnittlichen Zahnarztpraxis besonders zu berücksichtigen.
Was ist in der Praxis zu tun?
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (C01b02) ist vom Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Dies kann mit dem neu erstellten Dokument B01b01 „Personen- und tätigkeitsbezogenes Vorsorgeprofil“ für jeden Mitarbeiter erfolgen.
Geänderte Dokumente dazu im QM-Online
A03b02 Liste wiederkehrender Termine
B01b01 Personen- und tätigkeitsbezogenes Vorsorgeprofil
B01a02 Begriffe für Vorsorgemaßnahmen
B01a06 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit (analog früher G24)
C01b02 Gefährdungsbeurteilung