08/09/2023 | Nachrichten | Honorierungssysteme und GOZ

GOZ – die Optionen der Gebührenordnung kennen

Die BLZK informiert praxisorientiert und kompetent zu Honorierungsfragen

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestimmt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte. Seit 35 Jahren unterliegt die Honorierung dem unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent (bei der Festlegung im Jahr 1988: 11 Deutsche Pfennig). Selbst in der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgen jährlich immerhin geringe Anpassungen nach oben. Mittlerweile sind mehr als die Hälfte der vergleichbaren GOZ-Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) besser bewertet als in der GOZ. Eine Anhebung der zahnärztlichen Vergütung sowie eine Neufassung der Gebührenordnung ist seitens der Politik derzeit jedoch nicht geplant. Deshalb müssen alle Möglichkeiten, die die GOZ bietet, genutzt werden, um ein leistungsgerechtes Honorar zu erzielen.

Der Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Dr. Dr. Frank Wohl, möchte die Zahnarztpraxen auf dem Weg zu einer angemessenen Honorierung unterstützen und startete im Juni 2023 die bayernweite Veranstaltungsreihe „GOZ ON TOUR – keine Leistung unter Wert“. Die GOZ-Kampagne findet bis zum 12. September in allen bayerischen Regierungsbezirken als Abendveranstaltung statt. Neben Dr. Dr. Wohl tragen auch die beiden weiteren Mitglieder des GOZ-Senats, BLZK-Vizepräsidentin Dr. Barbara Mattner und Dr. Alexander Hartmann, engagiert dazu bei, über die Optionen zu informieren, die die Gebührenordnung bietet.

Steigerungsfaktoren mehr nutzen

Der Zahnarzt hat die Möglichkeit, das Honorar für seine erbrachten Leistungen innerhalb des Gebührenrahmens (Faktor 1,0 – 3,5) unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes und/oder den Umständen nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen. Bei Überschreitung des Mittelwertes (2,3-facher Satz) muss die Rechnung eine entsprechende Kurzbegründung enthalten. Wenn Faktor 3,5 nicht ausreicht Durch die Nichtanpassung des GOZ-Punktwertes über 35 Jahre hinweg und die stark gestiegenen Praxiskosten sind Sonderausgabe: Zwischen Ethik und Monetik – Wirtschaftliche Perspektiven des Berufsstands BZBplus | 13 viele GOZ-Leistungen auch zum 3,5-fachen Steigerungssatz nicht mehr qualitätvoll und betriebswirtschaftlich auskömmlich erbringbar. In diesen Fällen kann eine von der GOZ abweichende Höhe der Vergütung mit dem Patienten vereinbart werden. Eine solche Honorarvereinbarung muss vor Beginn der Behandlung schriftlich getroffen werden. Der Patient muss darauf hingewiesen werden, dass eine Erstattung über dem Faktor 3,5 möglicherweise nicht erfolgt.

Folgende Punkte müssen bei einer rechtswirksamen Honorarvereinbarung beachtet werden:

  1. Persönliche Absprache zwischen Arzt und Zahlungsverpflichtetem vor Behandlungsbeginn
  2. Individuelle Vereinbarung – kein Formularcharakter
  3. Keine Pauschalvereinbarung: Die betroffenen Gebührennummern sowie die Höhe des Honorars müssen aufgeführt werden
  4. Hinweis, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann
  5. Unterschrift von Patient und Zahnarzt
  6. Keine zusätzlichen Hinweise

Vereinbarungen, die nicht den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechen, sind unter Umständen unwirksam.

Keine Scheu vor analogen Leistungen

Die Wissenschaft entwickelt sich kontinuierlich weiter und daher gibt es zahlreiche neue Behandlungsmethoden und moderne Therapieverfahren, die sich in der Gebührenordnung von 2012 noch nicht finden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die erbrachte Leistung analog zu berechnen.

Analogberechnung bedeutet, dass die Maßnahme nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte beschrieben ist und für die Berechnung hilfsweise eine andere Position herangezogen wird. Der Zahnarzt wählt eine seiner Meinung nach gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand aus. Es gibt keine vorgeschriebenen Gebührennummern, die für eine bestimmte Analogberechnung verwendet werden müssen. Auch eine Analogberechnung erfolgt nach den Bestimmungen der GOZ und ist damit Bestandteil der GOZ. Daher sind selbstverständlich auch Analogziffern nach den Vorgaben von § 5 Abs. 2 GOZ steigerbar.

Erstattung von Rechnungen

Es besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Behandler und dem Privatpatienten einerseits sowie zwischen dem Patienten und seiner Versicherung andererseits. Insoweit haben Erstattungsbeschränkungen der Versicherung keine Auswirkungen auf die Abrechnungsmöglichkeiten des Behandlers. Für diesen sind die Bestimmungen der GOZ zwingende Abrechnungsgrundlage. Getrennt werden muss hier zwischen Berechnungs- und Erstattungsfähigkeit. Grundsätzlich können die Versicherungen in den Versicherungsverträgen Erstattungseinschränkungen festlegen. Mögliche Differenzen zwischen Rechnungs- und Erstattungsbetrag sind vom Versicherten zu tragen.

Unterstützung bei Erstattungsproblemen

Das Referat Honorierungssysteme beschäftigt sich mit der Beantwortung gebührenrechtlicher Fragen. Zahnarztpraxen und Patienten haben die Möglichkeit, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Rechnungen, die von privaten Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt werden, dem Referat vorzulegen.

Unter Berücksichtigung der Gebührenordnung, einschlägiger Gerichtsurteile oder auch von Hinweisen auf die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wird eine Stellungnahme erstellt, die dann auch an die Kostenerstatter weitergereicht werden kann.


Vollständiger Artikel aus dem BZBplus

Artikel aus dem BZBplus Sonderheft 8/2023 als PDF lesen (466 KB)

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