05/04/2023 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz

Ohne Untersuchung kein Ausbildungsbeginn!

Jugendarbeitsschutzuntersuchung nicht vergessen

Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist es, die Entwicklung von unter 18-Jährigen besonders zu schützen. Neben der Regelung von Pausen- und Urlaubszeiten sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz gemäß § 32 ff. für Personen, die vor dem 18. Lebensjahr eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit beginnen, eine ärztliche Untersuchung und Beratung (Erstuntersuchung) vor. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die sich durch die Beschäftigung verschlimmern könnten. Nach einem Jahr erfolgt eine Nachuntersuchung, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Weiterhin ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt oder Facharzt für Arbeitsmedizin notwendig.

Jugendarbeitsschutzuntersuchung: Erstuntersuchung

  • Umfang der Untersuchung
    Neben einem ausführlichen Anamnesegespräch werden Untersuchungen zum Gewicht, Körperbau, Blutdruck, zur Seh- und Hörfähigkeit sowie zur Herz- und Lungenfunktion durchgeführt.
  • Untersuchungsberechtigungsschein
    Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Freistaat Bayern. Zum Nachweis des Leistungsanspruches wird dem Arzt ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt, den Jugendliche, die eine Ausbildung beginnen, von der Schule oder dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erhalten.
  • Bescheinigung für den Arbeitgeber
    Dem Arbeitgeber muss eine Bescheinigung über die Untersuchung vorliegen, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt. Nur dann ist die Beschäftigung zulässig. Die Untersuchung kann bei einem beliebigen Arzt erfolgen, zum Beispiel dem Hausarzt.

Jugendarbeitsschutzuntersuchung: Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung (zwischen dem 10. und 12. Monat) müssen Minderjährige nachuntersucht werden. Wird die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber nicht vorgelegt, darf die Person nicht weiter beschäftigt werden. Die Nachuntersuchung dient der Beurteilung, ob die Ausbildung aus gesundheitlicher Sicht unbedenklich ist.

Zusätzliche arbeitsmedizinische Vorsorge für Jugendliche unter 18 Jahren

  • Bei der Arbeit am Patienten unterliegen Beschäftigte in der Zahnarztpraxis biologischen Gefährdungen durch Bakterien, Viren oder anderen Krankheitserregern. Deshalb muss vor Aufnahme der Tätigkeit für Jugendliche und alle anderen angestellten Mitarbeiter eine Vorsorge erfolgen (Pflichtvorsorge).
  • Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge können mögliche Gefahren durch entsprechende Präventionsmaßnamen vorgebeugt und arbeitsbedingte Erkrankungen, einschließlich Berufskrankheiten, frühzeitig erkannt werden.
  • Die Vorsorge erfolgt beim Betriebsarzt oder Facharzt für Arbeitsmedizin, die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Weitere Informationen im QM Online

  • Kapitel B06 (Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • Kapitel B01 (Arbeitsmedizinische Vorsorge) 

qm.blzk.de

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