Arbeitsmedizinische Vorsorge
Betriebliche Prävention
Die arbeitsmedizinische Vorsorge für Angestellte – auch Auszubildende – ist Teil der betrieblichen Prävention. Inhalt aller Vorsorgemaßnahmen ist ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamneseerhebung einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt.
Individuelle Prävention
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht der Eignungsfeststellung für die berufliche Tätigkeit, sondern der individuellen Prävention des oder der Beschäftigten. Mehr Informationen dazu im QM Online unter B01a01 Grundlagen Arbeitsmedizinische Vorsorge im Abschnitt „Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung“.
Verpflichtung zur Vorsorge
Arbeitgeber sind laut Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) in jedem Fall verpflichtet, Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen. Das Kapitel B01a02 Begriffe für Vorsorgemaßnahmen im QM Online informiert, ob Grundsatzvorsorgen Pflicht oder freiwillig sind.
Diese Vorsorge-Untersuchungen gibt es:
- Pflichtvorsorge bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
(= Infektionsgefährdung). - Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.
- Vorsorge mit Pflicht- oder Angebotscharakter – je nach Gefährdungsausmaß bei Feuchtarbeit (= Hautgefährdung).
- Wunschvorsorge bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Diese muss auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden.
Die einzelnen Vorsorgen im QM Online im Überblick
Formulare zum Ausfüllen im QM Online
Kosten der Vorsorge
Die Kosten hat immer der Unternehmer zu tragen. Entstehen durch die freie Arztwahl von Mitarbeitern Mehrkosten, müssen sie diese selber tragen. Die Kosten sind in freiem Vertrag zwischen Auftraggeber (Zahnarzt) und Auftragnehmer (Arzt) auszuhandeln (siehe auch B01a02 Begriffe für Vorsorgemaßnahmen ).
Gebührenabrechnung
Die Leistung der Vorsorgeuntersuchung ist nicht an die GOÄ gebunden. Es handelt sich hier nicht um ein klassisches Arzt-Patienten-Behandlungsverhältnis, sondern um Erbringung einer Leistung an einer Person (Arbeitnehmer) im Auftrag eines Dritten (Arbeitgeber). Hierzu ist im Vorfeld eine Kostenvereinbarung gemäß BGB zu treffen, bzw. sind die anfallenden Kosten zu erfragen.
Es stehen drei Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Abrechnung mit Festpreis, inkludiert üblicherweise auch Laborleistungen
(häufigste Variante) - Abrechnung nach Einsatzzeit, ggf. zzgl. Sachkosten für Laborleistungen
(seltene Variante) - Abrechnung nach GOÄ
(inzwischen sehr seltene Variante)
Mehr dazu im Kapitel B01a01 Grundlagen Arbeitsmedizinische Vorsorge im Abschnitt „Gebührenabrechnung“.
Berechtigte Ärzte
Berechtigt zur Durchführung und Bescheinigung der Vorsorge nach der ArbMedVV sind nur noch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (siehe B01a01 Grundlagen Arbeitsmedizinische Vorsorge )
Die ärztliche Schweigepflicht und die ärztliche Bescheinigung
Sämtliche Daten der ärztlichen Untersuchung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Arbeitgeber erhalten als Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen ihrer Mitarbeiter lediglich eine Bescheinigung mit Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat, sowie der Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Dem Mitarbeiter ist auf Wunsch hin das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung zu stellen. Halten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Ergebnis der Auswertung der Vorsorge, insbesondere die Feststellung der Notwendigkeit der Verbesserung des Arbeitsschutzes für unzutreffend, kann bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Überprüfung und Entscheidung beantragt werden.
B01a02 Begriffe für Vorsorgemaßnahmen
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